Vital Fair Living Verein
(leicht gekürzte Version 29.03.2023)
- Rechtsgrundlage
Dieser Verein basiert auf göttlichem oder Naturrecht (überpositivem Recht), ohne jegliche Einschränkung, Mit-, Ein- oder Widerrede von Dritten. - Name und Sitz
Unter dem Namen «Vital Fair Living Verein» besteht ein Verein mit Sitz am Ort der Verwaltung. [Zürich, Schweiz] - Zweck
Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke; er ist daher nicht kommerziell ausgerichtet und politisch sowie konfessionell neutral.
Der Verein sammelt aus dem In- und Ausland Spenden, für folgende dem Gemeinwohl dienenden Zwecke:
Erforschung und Förderung neuer und nachhaltiger Gemeinschaftsformen, die dem höchsten Wohl aller Lebewesen dienen, sowie die Durchführung von entsprechenden Veranstaltungen und Weiterbildungen für Vereinsmitglieder, sowie andere Interessenten.
Schwerpunkte sind insbesondere Unterstützung von folgenden Projekten:
- Die Umwandlung des Privateigentums von Boden zu einem gemeinnützigen Bodenrecht, zugunsten von Erziehung, Bildung, Grundlagenforschung, Kunst, Kultur usw.
- Die Förderung von spekulationslosem Hausbesitz für alle auf der Grundlage einer renditefreien Gemeinschaftsfinanzierung.
- Die Entfaltung einer verbindenden Wirtschaftsweise, die das langfristige Gemeinwohl beinhaltet.
- Mittel
- Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, sowie freiwillige Zuwendungen aller Art.
- Erträge aus Veranstaltungen und Vereinsvermögen.
- Die Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Präsident, Vizepräsident, sowie der Protokollführer sind von der Pflicht, Mitgliederbeiträge zu entrichten ausgenommen.
- Mitgliedschaft
Aktivmitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein ernsthaftes Interesse am Vereinszweck hat und die Aufnahmebedingungen bestanden hat. Passivmitglied ohne Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat, sowie sich mit den Vereinszwecken einverstanden erklärt. Aufnahmegesuche sind an den Präsidenten zur richten; über die endgültige Aufnahme entscheidet der Präsident und der Vizepräsident gemeinsam. - Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt, bei Menschen durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung - Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens 3 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung an den Präsidenten gerichtet werden oder diesem direkt übergeben werden. Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid. - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:- die Generalversammlung
- der Vorstand
- Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt. Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:- Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes
- Festsetzung und Änderung der Statuten
- Abnahme der Jahresrechnung
- Beschluss über das Jahresbudget
- Festsetzung oder Bestätigung des Mitgliederbeitrages (für alle Mitgliederarten)
- Ggf.: Wahl der Revisoren
An der Generalversammlung besitzt jedes Aktivmitglied eine Stimme; die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. (siehe auch Punkt 17.)
Traktanden können auch spontan an der Generalversammlung eingebracht und behandelt werden.
- Der Vorstand Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Menschen, nämlich dem/der Präsidenten/in und dem/der Protokollführer/in.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.
Der Präsident ist der wirtschaftlich Berechtigte. - Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsprüfungskommission ist optional, solange die Aktivmitgliederanzahl weniger als 5 Aktivmitglieder zählt. Ab 6 Mitglieder muss mindestens ein Rechnungsrevisor gewählt werden, der/die Jahresrechnung des Vorstandes zu prüfen und diese der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe zur Annahme oder Ablehnung zu empfehlen hat. Die Revisoren sind wiederwählbar. - Entscheidungskraft
Der Verein wird verpflichtet durch die Unterzeichnung des Präsidenten - Haftung
Für die Verbindlichkeiten, Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder, des Vorstandes oder des Präsidenten ist ausdrücklich ausgeschlossen. - Veto
Der Gründungs-Präsident des Vereins hat für jeden Entscheid des Vereins ein lebenslanges Veto, dies gilt auch nach dem Austritt oder Ausschluss des Gründungs-Präsidenten. - Geheimhaltung, Datenschutz
Die Liste der Mitglieder und Vorstandsmitglieder, deren Eintritt und Austritt sowie jegliche Daten zu Mitgliedern und Vorständen unterliegen der Geheimhaltung. Die Position von Präsident und Protokollführer kann dort, wo es das Gesetz verlangt, oder die beiden es entscheiden, bekannt gegeben werden. Für den Vorstand gilt die Schweigepflicht. - Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Aktivmitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen. - Abstimmungen
werden insbesondere bei starkem Dissens zuerst durch Konsensieren, und abschliessend immer durch die Mehrheitsabstimmung durchgeführt. - In-sich-Geschäfte
Insich-Geschäfte sind ausdrücklich erlaubt. - Zeichnungsbefugnis
Der Präsident und der Vizepräsident sind für den Verein einzeln zeichnungsberechtigt. - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als drei Viertel aller Aktivmitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb von drei Monaten eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Aktivmitglieder anwesend sind.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen entweder an einen nachfolge Verein, der von den ursprünglichen Vereinsgründern bestimmt werden kann, Sollte keine der vorherigen Optionen möglich sein entscheidet der Vorstand über eine best mögliche dem Allgemeinwohl dienende Weitergabe im Sinne der ursprünglichen Vereinsstatuten. - Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung am [29. März 2023] angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
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